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Schlichtungsversuch stets vor dem Prozess

Schreibt das Landesrecht ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vor einer Klage vor, muss die Schlichtung zwingend vor der Klageeinreichung durchgeführt und abgeschlossen worden sein.

Zur Entlastung der Justiz sind die Länder ermächtigt, in bestimmten Fällen eine Klage erst nach einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zuzulassen. Der Bundesgerichtshof hat jetzt festgestellt, dass die Schlichtung noch vor der Klageerhebung abgeschlossen sein muss, falls das Landesrecht eine Schlichtung vorschreibt. Denn machen die Länder von der ihnen eingeräumten Möglichkeit gebrauch, ein Schlichtungsverfahren als Klagevoraussetzung vorzuschreiben, kann davon auch nicht abgewichen werden.

Deshalb scheiterte auch ein Kläger aus dem Saarland mit seiner Klage, der erst während des Gerichtsprozesses das Schlichtungsverfahren nachgeholt hatte. Allein deswegen hatte seine Klage in allen Instanzen keinen Erfolg. Wurde also keine außergerichtliche Schlichtung vor der Klage durchgeführt, kann dieser Verfahrensfehler später nicht mehr korrigiert werden. Von der Ermächtigung, eine Schlichtung vorzuschreiben, haben bisher Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Gebrauch gemacht.

 
 
mrl-sahe 2024-11-27 wid-17 drtm-bns 2024-11-27